Allgemeine Verhaltensanforderungen im Brandschutz
 
Brandschutzgerechtes Verhalten bedeutet,  
informiert sein, daß  

- der Brandschutz in der Deutschen Demokratischen Republik ein gesamtgesellschaftliches Anliegen ist  
und der aktiven Mitarbeit aller Bürger bedarf;  
- es im Interesse aller Bürger liegt, durch umsichtiges, brandschutzgerechtes Verhalten dazu beizutragen, unseren wertvollen Wohnraum vor Bränden und den davon ausgehenden Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Menschen zu schützen;  
- die Verhinderung von Bränden in Wohnstätten im engen Zusammenhang mit der Lösung des sozialpolitischen Programms steht;  
- brandschutzgerechtes Verhalten insbesondere in der konsequenten Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften im Brandschutz sowie der aktiven Mitwirkung aller Bürger verankert ist;  
- bei entstandenen Bränden umsichtiges Handeln und die schnelle Alarmierung der Feuerwehr von besonderer Bedeutung für die Erhaltung des Lebens und der Gesundheit der Bürger und der Schutz von Sachwerten ist;  
- die allgemeinen Verhalterisanforderungen im Brandschutz nur gesetzliche Mindestforderungen darstellen und im konkreten Fall zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen festzulegen sind.

Häufigste Brandursachen im Bereich Wohnstätten sind:  

- unsachgemäße Bedienung elektrischer Heiz- und Kochgeräte. Insbesondere die Nichteinhaltung von Sicherheitsabständen bei elektrischen Heizgeräten und eine unbeaufsichtigte Nutzung von Tauchsiedern und ähnlichen Kochgeräten;  

- Verwendung schadhafter elektrischer Anlagen, die zum überwiegenden Teil überaltert sind und den heutigen Bedingungen eines modernen Haushaltes nicht mehr gerecht werden;  

- Installation und Reparatur elektrischer Geräte und Anlagen durch Nichtfachleute, wobei neben der Brandgefährdung auch Unfallgefahren in Erscheinung treten;  

- unsachgemäße Lagerung von Asche, insbesondere Lagerung in brennbaren Behältnissen und an Stellen, an denen die Brandgefährdung nicht ausgeschlossen wird.;  

- Sorglosigkeit beim Heizen. Zum Beispiel Lagerung brennbaren Materials in unmittelbarer Nähe von in Betrieb  
befindlichen Feuerstätten und ungenügende Sicherheit beim Anheizen und entfernen der Asche;

Seit dem 1. Oktober 1982 ist die „Anordnung über allgemeine Verhaltensregeln im Brandschutz, über die Evakuierung von Menschen aus Bauwerken sowie über Brandschutzerfordernisse auf Campingplätzen — Verhaltensanordnung Brandschutz —„ vom 8. 6. 82 (081. 1, Nr. 29, 5. 532) in Kraft. Diese Verhaltensanordnung Brandschutz, welche vollinhaltlich für unsere Wohnstätten zutrifft, beinhaltet auch Festlegungen zu Fragen der Evakuierung von Menschen aus Bauwerken und Brandschutzerfordernisse auf Campingplätzen. Sie ist für alle Bürger die allgemeinverbindliche Rechtsvorschrift für den Brandschutz in Wohnstätten und legt Mindestforderungen fest. 
  

Hier einige wichtige Grundsätze dieser Verholtensanordnung : 

Allgemeine Forderungen 

- Die zur Gewährleistung des Brandschutzes in den Bedienungs- Montage- und Gebrauchsanleitungen getroffenen Festlegungen sind allgemeinverbindliche Mindestforderungen für jeden Bürger. 

- Einrichtungen, Mittel und Geräte, die der Verhütung, Meldung und Bekämpfung von Bränden dienen, einschließlich deren Kennzeichnung dürfen nicht beschädigt, unbefugt entfernt bzw. in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden. Ihre Nutzung darf nicht durch Abstellen von Fahrzeugen, Materialien oder andere Sachen und Maßnahmen, wie z. B. Schneeablagerung beeinträchtigt werden. 

- Evatkuierungswege und -ausgänge dürfen in ihrer vorgesehenen Bestimmung. nicht beeinträchtigt werden. 
  

Handwerkliche Arbeiten 

- Handwerkliche Arbeiten dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn die Entstehung und Ausbreitung von Bränden ausgeschlossen ist. 

- die Durchführung von Arbeiten mittels Schweißbrennern, Lötlampen, Gasbrennern u. a. Geräten darf nur durch Bürger erfolgen, die die notwendigen Kenntnisse, Fähig- und Fertigkeiten für diese Arbeiten besitzen. An Arbeitsorten, an denen die erforderlichen Bedingungen für die Verhinderung der Brandentstehung und -ausbreitung nicht geschaffen werden kännen, ist die Durchführung solcher Arbeiten unzulässig. 

- Die Durchführung von Schweißarbeiten sowie Arbeiten mittels Lötlampen und Gasbrennern soll in der Regel im Freien erfolgen. Werden diese Arbeiten in Räumen durchgeführt, so müssen diese Räume folgende Anforderungen erfüllen: 
Umfassungswände, Decken und Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und einen Feuerwiderstand von mindestens 30 min besitzen, Türen, die nicht ins Freie führen, müssen dicht schließen und aus nichtbrennbarem Material oder 25 mm dickem Holz bestehen oder an der Seite zum Arbeitsraum mit nichtbrennbarem Material verkleidet sein. 
- In und an Gebäuden ist die Verwendung von offenem Feuer für Auftauarbeiten nicht gestattet. 

- Teer, Bitumen und ähnliche Stoffe dürfen nur im Freien erwärmt werden, Die benutzten Gefäße sind mit einer nichtbrennbaren Abdeckung zu versehen. 
  

Rauchen und Umgang mit offenem Licht 

- Beim Rauchen und dem Umgang mit offenem Feuer oder Licht ist zu sichern, daß brennbare Materialien nicht durch Flammen, Wärmeübertragung, Glut oder glimmende Rückstände entzündet werden kännen. Das Wegwerfen glimmender Tabakreste, brennender Materialien u. ä. auf brennbarem Untergrund, in die Nähe brennbarer Stoffe sowie aus fahrenden Verkehrsmitteln ist nicht gestattet. 

Bei der Verwendung van Kerzen oder Räucherkerzen sind nichtbrennbare Unterlagen bzw. Kerzenhalter zu verwenden, welche die Standsicherheit gewährleisten.

Offene Feuerstellen im Freien 

- Offene Feuerstellen im Freien müssen, sofern die örtlichen Verhältnisse oder Windverhältnisse nicht größere Abstände erforderlich machen, von brennbaren Außenwandflächen, Zelten und Lagern mit brennbaren Materialien folgende Abstände haben: 

  • Kochfeuer und Holzkohlegrills                                                   3 m
  • Lagerfeuer und Feuerstellen zum Verbrennen von Rückständen 10 m
- Zu land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen mit leicht entzündlichem Bewuchs sind mindestens 20 m einzuhalten. 
- Offene Feuersteilen sind nach dem Betreiben vollständig zu löschen und während des Betreibens zu beaufsichtigen. 
  

Feuerstätten und Schornsteine 

- Das Aufstellen, der Einbau und das Errichten von Feuerstätten hat nach den geltänden Standards und Rechtsvorschriften zu erfolgen. Die Bedienungsanleitungen der Hersteller sind einzuhalten. 
- Bei der Aufstellung bzw. Veränderung von Feuerstätten und Rauchabzügen muß die Genehmigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters vorliegen. 
- Feuerstätten dürfen nicht unter Nutzung brennbarer Flüssigkeiten bzw. Bohnerwachs in Betrieb genommen werden. 
- Bei der Inbetriebnahme bis zum Schließen der FeuersUitte und bei der Ascheentnahme muß vor der Feuerungsöffnung eine nichtbrennbare Vorlage vorhanden sein. Sie muß mindestens 33 cm vor und 12cm beiderseits seitlich der Offnung den brennbaren Fußboden oder Fußbodenbelag abdecken. 
- Holz, Wäsche oder andere brennbare Materialien dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von in Betrieb befindlichen Feuerstätten gelagert oder getrocknet werden. 
- Schornsteine dürfen nicht durch Anbringen van Tragekonstruktionen, Haltevorrichtungen oder durch Einschlagen von Nägeln oder Haken beschädigt werden. 
- Schornsteinreinigungsverschlüsse müssen ständig geschlossen gehalten werden und ständig. zugängig gemacht werden. 
  

Asche 

- Die Aufbewahrung und der Transport von Asche und Tabakresten in brennbaren Behältnissen ist nicht gestattet. 
Mülltonnen müssen von Gebäuden mit brennbarer Außenwondfiäche und Lagern für leichtentzündliche Materialien sowie von brennbaren Materialien mindestens 5 m entfernt aufgestellt werden. Diese Mülltonnen müssen mit einem Deckel aus nichtbrennbarem Material abgedeckt sein. 
- In Räumen dürfen Aschebehälter nur aufgestellt wäden, wenn Fußboden, Decke und Umfassungswände aus nichtbrennbarem Material bestehen und einen Feuerwiderstond von mindestens 30 min aufweisen. Die Behälter sind in Räumen im Umkreis von 2 m von brennbarer Materialien freizuhalten. 
  

Brennbare Flüssigkeiten 

- Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten hat in dichtschließenden, für die. Stoffe handelsüblichen oder speziell dafür vorgesehenen Behältern zu erfolgen. Alle Behälter über 1 Liter Fassungsvermägen müssen bruchsicher sein. 
- Ein Eindringen brennbarer Flüssigkeiten in die Kanalisotion oder Auslaufen ins Freie ist voraüsschauend zu verhindern. 
- In KeIlerräumen und anderen Räumen darf die Lagerung nur in Behältern mit einem Fassungsvermögen bis zu 20 l erfolgen. 
- Reinigungsarbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten in Garagen sind unzulässig. Erfolgt der Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten im Freien, so ist im Umkreis von 3 m das Rauchen und der Umgang mit offenem Föuer oder Licht verboten. 
- Brennbare Flüssigkeiten dürfen wegen der damit verbundenen Gefahr der Stichflammenbildung nicht in Flammen oder Glut gegossen werden.

Elektrische Anlagen und Geräte 

- Elektrische Anlagen und Geräte dürfen nur im betriebssicheren Zustand gemäß dem Betriebs- und Gebrauchsanweisungen betrieben werden. 
- Elektrowärmegeräte sind zur Nutzung so aufzustellen, daß eine gefahrdrohende Wärmeübertragung ausgeschlossen ist. 

- Sind in den Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen keine Festlegungen über die Mindestobstönde enthalten, so gelten folgende Mindestabstände in Strohlungsrichtung zu brennbaren Materialien: 

  • bei lnfrarotstrohlern und sonstigen Elektrostrohlungsgerüten      1 m 
  • bei Nachtspeicheröfen                                                        0,08 m 
  • und im Bereich der Luftaustrittsöffnung                                  0,5 m 
  • bei Elektroheizern, Raumheizern und Heizern mit Gebläseluft 0,5 m 
Die Lufteintritts- und -austrittsöffnungen dürfen nicht eingeengt werden. 
  

Behelfsmaßiges Einstellen von Kraftfahrzeugen 

- Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor können außerhalb von Garagen in speziell dafür vorgesehenen Räumen untergestellt werden. 
- An die Räume werden folgende Anforderungen gestellt: 

  • Wände, Fußboden und Decke müssen aus nichtbrennbaren Materialien mit einem Feuerwiderstand von mindestens 30 min bestehen, Türen, die nicht ins Freie führen, müssen dicht schließen und aus nichtbrennbaren Materialien oder 25 mm dickem Holz bestehen oder an der Seite zum Untersteliraum mit nichtbrennberem Material verkleidet sein.
  • Sie dürfen nicht dem ständigen oder zeitweiligen Aufenthalt von Menschen dienen und nicht im einzigen Evakuierungsweg liegen.
  • Sie müssen so gestaltet sein, daß das Austreten entzündlicher Gase in andere Räume verhindert wird.
Sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Brand entstehen, so entscheiden Sekunden über den Erfolg der Brandbekämpfung und damit über das Leben und die Gesundheit der betroffenen Bürger und die Bergung von Sachwerten. 

Grundsätzlich steht die Rettung von Menschen im Vordergrund aller Maßnahmen. 

Auch Sie können in die Lage kommen, einen Brand zu bemerken und erste Maßnahmen der Brandbekämpfung einzuleiten. Informieren Sie sich über die örtlichen Möglichkeiten der Alarmierung der Feuerwehr. ln der Regel erfolgt sie über den Notruf der Feuerwehr 112. 

Versuchen Sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, den Brand unter Kontrolle zu bringen und zu liquidieren. Nicht immer steht ein Handfeuerlöscher zur Verfügung. Auch Wasser, Sand oder Decken können geeignete Mittel für die Brandbekämpfung sein. 

Handeln Sie umsichtig und entschlossen, damit größerer Schaden vermieden wird. 

Sollten sich weitere Fragen zur Gewährleistung des Brandschutzes in Ihrem Wohn- oder Freizeitbereich ergeben, so wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige freiwillige Feuerwehr. Die Angehörigen der Feuerwehren werden Ihnen mit Rat und Tat bei der Lösung Ihrer speziellen Probleme des Brandschutzes zur Seite stehen. 
 
   
                            Ihre Feuerwehr
  

Krebs IV-18-3 Pn 342/83