|
|
|
| Brandschutzgerechtes Verhalten
bedeutet,
informiert sein, daß - der Brandschutz in der Deutschen
Demokratischen Republik ein gesamtgesellschaftliches Anliegen ist
|
![]() |
![]() |
Häufigste Brandursachen
im Bereich Wohnstätten sind:
- unsachgemäße Bedienung elektrischer Heiz- und Kochgeräte. Insbesondere die Nichteinhaltung von Sicherheitsabständen bei elektrischen Heizgeräten und eine unbeaufsichtigte Nutzung von Tauchsiedern und ähnlichen Kochgeräten; - Verwendung schadhafter elektrischer Anlagen, die zum überwiegenden Teil überaltert sind und den heutigen Bedingungen eines modernen Haushaltes nicht mehr gerecht werden; - Installation und Reparatur elektrischer Geräte und Anlagen durch Nichtfachleute, wobei neben der Brandgefährdung auch Unfallgefahren in Erscheinung treten; - unsachgemäße Lagerung von Asche, insbesondere Lagerung in brennbaren Behältnissen und an Stellen, an denen die Brandgefährdung nicht ausgeschlossen wird.; - Sorglosigkeit beim Heizen. Zum
Beispiel Lagerung brennbaren Materials in unmittelbarer Nähe von in
Betrieb
|
| Seit dem 1. Oktober
1982 ist die „Anordnung über allgemeine Verhaltensregeln im Brandschutz,
über die Evakuierung von Menschen aus Bauwerken sowie über Brandschutzerfordernisse
auf Campingplätzen — Verhaltensanordnung Brandschutz —„ vom 8. 6.
82 (081. 1, Nr. 29, 5. 532) in Kraft. Diese Verhaltensanordnung Brandschutz,
welche vollinhaltlich für unsere Wohnstätten zutrifft, beinhaltet
auch Festlegungen zu Fragen der Evakuierung von Menschen aus Bauwerken
und Brandschutzerfordernisse auf Campingplätzen. Sie ist für
alle Bürger die allgemeinverbindliche Rechtsvorschrift für den
Brandschutz in Wohnstätten und legt Mindestforderungen fest.
Hier einige wichtige Grundsätze dieser Verholtensanordnung : Allgemeine Forderungen - Die zur Gewährleistung des Brandschutzes in den Bedienungs- Montage- und Gebrauchsanleitungen getroffenen Festlegungen sind allgemeinverbindliche Mindestforderungen für jeden Bürger. - Einrichtungen, Mittel und Geräte, die der Verhütung, Meldung und Bekämpfung von Bränden dienen, einschließlich deren Kennzeichnung dürfen nicht beschädigt, unbefugt entfernt bzw. in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden. Ihre Nutzung darf nicht durch Abstellen von Fahrzeugen, Materialien oder andere Sachen und Maßnahmen, wie z. B. Schneeablagerung beeinträchtigt werden. - Evatkuierungswege und -ausgänge
dürfen in ihrer vorgesehenen Bestimmung. nicht beeinträchtigt
werden.
Handwerkliche Arbeiten - Handwerkliche Arbeiten dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn die Entstehung und Ausbreitung von Bränden ausgeschlossen ist. - die Durchführung von Arbeiten mittels Schweißbrennern, Lötlampen, Gasbrennern u. a. Geräten darf nur durch Bürger erfolgen, die die notwendigen Kenntnisse, Fähig- und Fertigkeiten für diese Arbeiten besitzen. An Arbeitsorten, an denen die erforderlichen Bedingungen für die Verhinderung der Brandentstehung und -ausbreitung nicht geschaffen werden kännen, ist die Durchführung solcher Arbeiten unzulässig. - Die Durchführung von Schweißarbeiten
sowie Arbeiten mittels Lötlampen und Gasbrennern soll in der Regel
im Freien erfolgen. Werden diese Arbeiten in Räumen durchgeführt,
so müssen diese Räume folgende Anforderungen erfüllen:
- Teer, Bitumen und ähnliche
Stoffe dürfen nur im Freien erwärmt werden, Die benutzten Gefäße
sind mit einer nichtbrennbaren Abdeckung zu versehen.
Rauchen und Umgang mit offenem Licht - Beim Rauchen und dem Umgang mit offenem Feuer oder Licht ist zu sichern, daß brennbare Materialien nicht durch Flammen, Wärmeübertragung, Glut oder glimmende Rückstände entzündet werden kännen. Das Wegwerfen glimmender Tabakreste, brennender Materialien u. ä. auf brennbarem Untergrund, in die Nähe brennbarer Stoffe sowie aus fahrenden Verkehrsmitteln ist nicht gestattet. Bei der Verwendung van Kerzen oder Räucherkerzen sind nichtbrennbare Unterlagen bzw. Kerzenhalter zu verwenden, welche die Standsicherheit gewährleisten. |
|
| Offene Feuerstellen
im Freien
- Offene Feuerstellen im Freien müssen, sofern die örtlichen Verhältnisse oder Windverhältnisse nicht größere Abstände erforderlich machen, von brennbaren Außenwandflächen, Zelten und Lagern mit brennbaren Materialien folgende Abstände haben:
- Offene Feuersteilen sind nach dem Betreiben vollständig zu löschen und während des Betreibens zu beaufsichtigen. Feuerstätten und Schornsteine - Das Aufstellen, der Einbau und
das Errichten von Feuerstätten hat nach den geltänden Standards
und Rechtsvorschriften zu erfolgen. Die Bedienungsanleitungen der Hersteller
sind einzuhalten.
Asche - Die Aufbewahrung und der Transport
von Asche und Tabakresten in brennbaren Behältnissen ist nicht gestattet.
Brennbare Flüssigkeiten - Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
hat in dichtschließenden, für die. Stoffe handelsüblichen
oder speziell dafür vorgesehenen Behältern zu erfolgen. Alle
Behälter über 1 Liter Fassungsvermägen müssen bruchsicher
sein.
|
|
| Elektrische Anlagen
und Geräte
- Elektrische Anlagen und Geräte
dürfen nur im betriebssicheren Zustand gemäß dem Betriebs-
und Gebrauchsanweisungen betrieben werden.
- Sind in den Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen keine Festlegungen über die Mindestobstönde enthalten, so gelten folgende Mindestabstände in Strohlungsrichtung zu brennbaren Materialien:
Behelfsmaßiges Einstellen von Kraftfahrzeugen - Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor
können außerhalb von Garagen in speziell dafür vorgesehenen
Räumen untergestellt werden.
Grundsätzlich steht die Rettung von Menschen im Vordergrund aller Maßnahmen. Auch Sie können in die Lage kommen, einen Brand zu bemerken und erste Maßnahmen der Brandbekämpfung einzuleiten. Informieren Sie sich über die örtlichen Möglichkeiten der Alarmierung der Feuerwehr. ln der Regel erfolgt sie über den Notruf der Feuerwehr 112. Versuchen Sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, den Brand unter Kontrolle zu bringen und zu liquidieren. Nicht immer steht ein Handfeuerlöscher zur Verfügung. Auch Wasser, Sand oder Decken können geeignete Mittel für die Brandbekämpfung sein. Handeln Sie umsichtig und entschlossen, damit größerer Schaden vermieden wird. Sollten sich weitere Fragen zur
Gewährleistung des Brandschutzes in Ihrem Wohn- oder Freizeitbereich
ergeben, so wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige
freiwillige Feuerwehr. Die Angehörigen der Feuerwehren werden Ihnen
mit Rat und Tat bei der Lösung Ihrer speziellen Probleme des Brandschutzes
zur Seite stehen.
Krebs IV-18-3 Pn 342/83 |
|